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   LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 135/00   

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https://dejure.org/2003,20807
LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 135/00 (https://dejure.org/2003,20807)
LSG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00 (https://dejure.org/2003,20807)
LSG Berlin, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - L 9 KR 135/00 (https://dejure.org/2003,20807)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Laienchor - Gesangverein -

    Auszug aus LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 135/00
    Nachdem sie durch das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - (abgedruckt in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) hingewiesen worden war, wonach Bescheide, die während eines gerichtlichen Verfahrens über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergingen und die Abgabeschuld des Unternehmens für bestimmte Abrechnungszeiträume regelten, nicht in das Verfahren einbezogen würden, hat sie den sich auf den Abgabebescheid vom 27. Mai 1998 beziehenden Widerspruch der Klägerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen und aufgeführt: Der Abgabebescheid für das Jahr 1997 begegne keinen Bedenken.

    Wie das BSG mit seinem Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 5/97 R - (abgedruckt in SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) bereits entschieden hat, werden nämlich Bescheide, die - wie hier - während eines gerichtlichen Verfahrens über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergehen und die Abgabeschuld des Unternehmens für bestimmte Abrechnungszeiträume regeln, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, es sei denn, sie betreffen - wie der Bescheid vom 5. Dezember 1997 hinsichtlich des Kalenderjahres 1990 - bereits anhängige Zeiträume.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 135/00
    Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die hier von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 - abgedruckt in SozR 5425 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 11/00 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft eines Modellbauers von

    Auszug aus LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 135/00
    In Anlehnung an das Steuerrecht ist für ihn von entscheidender Bedeutung, dass unter Ausschöpfung eines gestalterischen Freiraums eine eigenschöpferische Leistung vorliegt, für die bereits ein relativ geringes Niveau ausreichend ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 13 m.w.N.).
  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10

    Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und

    Rdnr. 21, Stichwort: Synchronsprecher; Hunold, NZA-RR 1999, 505, 510; Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch, Sozialrecht, 3. Aufl. 2009, § 6 Rdnr. 83; vgl. auch - zur Einordnung von Synchronsprechern als selbstständige Künstler im Sinne des KSVG - LSG Berlin-Brandenburg vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00; zur Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft von Synchronsprechern vgl. auch BGH, Urteil vom 22.09.1983 - I ZR 40/81 = NJW 1984, 1112; a.A. LSG Hamburg, Urteil vom 24.02.1994 - VI KRBf …

    Auch wenn dem Synchronsprecher der zu sprechende Text grundsätzlich vorgegeben wird und er sich zudem an die Anweisungen von Regisseur, Cutter und Tonmeister zu halten hat, erbringt er im Hinblick auf das von der Produktionsfirma hergestellte Endprodukt der synchronisierten Tonfassung eines (ausländischen) Films im Wesentlichen eigenschöpferische künstlerische Leistungen, ohne die das Gesamtwerk nicht gelingen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00, zitiert nach juris).

    Im Übrigen wäre es ggf. Sache des einzelnen Synchronsprechers, die Versicherungspflicht nach dem KSVG notfalls gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. insofern auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00).

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 5 KR 434/11

    Synchronsprecher stehen bei Film- und Fernsehproduktionen typischerweise nicht in

    Vom Grundsatz abzuweichen, dass Synchronsprecher in Film- und Fernsehwerken als selbstständig Tätige zu behandeln sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00, Rn 23 ff; vgl. auch BGH Urteil vom 22.09.1983 - I ZR 40/81, Rn 16 - zitiert jeweils nach JURIS), besteht vorliegend kein Anlass.
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